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Die Bundesregierung gewährt einen Energiekostenzuschuss für Stromlieferverträge in Höhe von € 150,–
Den ausgefüllten Gutschein senden Sie elektronisch oder auf dem Postweg an das Bundesrechenzentrum retour. Alles Weitere dazu finden Sie im Begleitschreiben der Bundesregierung. Bitte beachten Sie auch alle dort angegebenen Voraussetzungen für die Berechtigung den Gutschein einzulösen.
Der Energiekostenausgleich wird über einen Gutschein abgewickelt. Dieser wird an jede österreichische Adresse zugesendet, an der eine oder mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Für jeden Haushalt mit einem aufrechten Stromlieferungsvertrag kann ein Gutschein eingelöst werden, sofern die Einkunfts-Höchstgrenze (siehe Frage 5) nicht überschritten wird.
Für die Einlösung ist der Gutschein auszufüllen. Der Stromlieferant berücksichtigt den Gutschein ab Juni 2022 bei Ihrer Jahres- oder Schlussabrechnung .
Um den Gutschein einzulösen, ergänzen bzw. überprüfen Sie bitte die Felder auf Ihrem Gutschein:
Hinweis: Die Zählpunktnummer ist eine eindeutige 33-stellige Nummer, welche in der Regel mit den Buchstaben „AT“ beginnt. Loggen Sie sich im Kundenportal von eww & Wels Strom ein, um Ihre Stromrechnung abzurufen. Dort finden Sie die Zählpunktnummer sowie den Vertragspartner.
Zum Kundenportal
Sie dürfen diesen Gutschein einlösen, wenn
Wenn Sie geprüft haben, dass Sie begünstigt sind, senden Sie den Gutschein elektronisch mittels QR-Code (rechts oben auf Ihrem Gutscheinschreiben) oder postalisch mittels dem beiliegenden Rücksendekuvert an das Bundesrechenzentrum retour. Rücksendungen nach dem 31. Oktober 2022 werden ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt.
Der Gutschein wird nach erfolgter Überprüfung automatisch an den Stromlieferanten übermittelt. Die 150 Euro werden Ihnen ab Juni 2022 bei Ihrer Jahres- oder Schlussabrechnung gutgeschrieben.
Die direkte Abgabe des Gutscheins bei Ihrem Stromlieferanten ist nicht möglich.
Elektronisch und rasch können Sie die Rücksendung Ihres Gutscheins abwickeln unter: energiekostenausgleich.gv.at
Zu unterscheiden ist zwischen einem „Einpersonenhaushalt“ und einem „Mehrpersonenhaushalt“:
„Einpersonenhaushalt“
„Mehrpersonenhaushalt“
Darf ich den Gutschein einlösen, wenn die Einkunfts-Höchstgrenze überschritten wird?
Nein, in diesem Fall dürfen sie den Gutschein nicht verwenden. Ein zu Unrecht berücksichtigter Energiekostenausgleich muss zurückgezahlt werden.
Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung unter: energiekostenausgleich.gv.at
Für Fragen steht Ihnen außerdem die Energiekostenausgleich-Hotline des Bundes zur Verfügung:
(Erreichbar Montag - Samstag von 8 bis 18 Uhr)