Wer wird gefördert?
Der (die) Eigentümer(in) der Liegenschaft.
Besitzen Förderungswerber sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitze, so kann eine Förderung nur für jenen Wohnsitz gewährt werden, der vom Zeitpunkt des Antrages rückwirkend seit 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird.
Für diese Förderung gelten keine Einkommensgrenzen.
Was wird gefördert?
FÖRDERUNG FÜR DEN ANSCHLUSS AN FERN- bzw. NAHWÄRME für Häuser bis zu 3 Wohnungen bzw. Reihenhäuser und Doppelhäuser in Eigentum oder Mietkauf
Die Förderung für den Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz beträgt 880 Euro. Wenn über 50 % der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, beträgt die Förderung 1.200 Euro.
Heizkesselentsorgung:
Wird gleichzeitig ein mindestens 15 Jahre alter Heizkessel für fossile Brennstoffe ausgetauscht und entsorgt, erhöht sich die Förderung um 300 Euro.
Öl- bzw. Flüssiggastankentsorgung:
Bei gleichzeitiger ordnungsgemäßer Entsorgung des zumindest 1.000 Liter großen, ortsfesten Öl- bzw. Flüssiggastanks beträgt die Förderung zusätzlich 300 Euro, wenn die Entsorgungskosten nachgewiesen werden.
Wie wird gefördert?
Die Förderung für die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen in Wohnhäusern und Wohnheimen, die erneuerbare Energieträger nutzen, besteht in der Bewilligung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
Das Ausmaß der Förderung darf höchstens 50 % der Kosten (ohne Umsatzsteuer) je Förderungsmaßnahme betragen.
Wichtige Hinweise:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Formular: