Wer wird gefördert?

Der (die) Eigentümer(in) der Liegenschaft.

Besitzen Förderungswerber sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitze, so kann eine Förderung nur für jenen Wohnsitz gewährt werden, der vom Zeitpunkt des Antrages rückwirkend seit 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird.

Für diese Förderung gelten keine Einkommensgrenzen.

Was wird gefördert?

FÖRDERUNG FÜR DEN ANSCHLUSS AN FERN- bzw. NAHWÄRME für Häuser bis zu 3 Wohnungen bzw. Reihenhäuser und Doppelhäuser in Eigentum oder Mietkauf

Die Förderung für den Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz beträgt 880 Euro. Wenn über 50 % der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, beträgt die Förderung 1.200 Euro.

Heizkesselentsorgung:

Wird gleichzeitig ein mindestens 15 Jahre alter Heizkessel für fossile Brennstoffe ausgetauscht und entsorgt, erhöht sich die Förderung um 300 Euro.

Öl- bzw. Flüssiggastankentsorgung:

Bei gleichzeitiger ordnungsgemäßer Entsorgung des zumindest 1.000 Liter großen, ortsfesten Öl- bzw. Flüssiggastanks beträgt die Förderung zusätzlich 300 Euro, wenn die Entsorgungskosten nachgewiesen werden.

Wie wird gefördert?

Die Förderung für die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen in Wohnhäusern und Wohnheimen, die erneuerbare Energieträger nutzen, besteht in der Bewilligung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Das Ausmaß der Förderung darf höchstens 50 % der Kosten (ohne Umsatzsteuer) je Förderungsmaßnahme betragen.

Wichtige Hinweise:

  • Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege, sofern diese zum Zeitpunkt der Einlangung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sind.
  • Diese Zwei-Jahresfrist gilt nicht, wenn die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Wohnhauses eingebaut wird. In diesem Fall ist das Ansuchen aber zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung(en) einzubringen.
  • Eine Förderung ist nur für typengeprüfte Anlagen, welche ausschließlich für dauernd bewohnte Wohnungen verwendet werden, möglich. Für Zweitwohnsitze gibt es keine Förderung.
  • Gebrauchte Anlagen sind nicht förderbar.
  • Eine Förderung kann nur im Falle des Erstbezugs oder wenn das Wohnhaus seit mindestens 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird bewilligt werden.
  • Die Entsorgung des alten Heizkessels bzw. des Öl-/Gastanks wird nur dann gefördert, wenn gleichzeitig an Fern-/Nahwärme angeschlossen oder eine Heizungswärmepumpe installiert wird und für die Entsorgung entsprechende Rechnungen vorgelegt werden.
  • Eine Förderung für den Austausch einer Anlage ist erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Verwendung möglich.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Abwicklung/Antragstellung

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

Formular:


Elektrizitätswerk Wels AG - Stelzhamerstr. 27 - 4600 Wels
Tel.: 07242/493-0 - Fax: 07242/493-138 - E-Mail: info@eww.at

Sie sind noch kein Kunde der E-Werk Wels AG oder Wels Strom GesmbH. Hier können Sie sich anmelden. Sie sind bereits Kunde der E-Werk Wels AG oder Wels Strom GesmbH. Mit Ihrem Benutzernamen und Passwort können Sie sich hier anmelden.
Jobs & Karriere
Suche