Allgemeine Bedingungen für Einkäufe und Bestellungen

  1. Soweit in Sonderbedingungen nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Bedingungen, und zwar auch für den Fall, dass der Auftragnehmer in seiner Auftragsbestätigung keinen Bezug auf sie nimmt oder bloß auf seine eigenen Bedingungen hinweist.
     
  2. Mündliche Bestellungen haben nur bei Angabe einer Bestellnummer Geltung. Sie bedürfen ebenso wie sonstige Absprachen einer schriftlichen Bestätigung.
     
  3. Die Übernahme des Auftrages ist uns möglichst innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns den Widerruf des Auftrages vor, falls nicht innerhalb von zwei Wochen die Auftragsannahme vorliegt. Für Abweichungen von unserem Auftrag, insbesondere den angegebenen Preisen, ist vor der Lieferung oder Leistung unsere Zustimmung einzuholen.
     
  4. Die Preise sind fest.
     
  5. In allen auf den Auftrag Bezug habenden Schriftstücken, wie Briefen, Lieferscheinen, Versandanzeigen, Rechnungen, Frachtdokumenten usw., sind die Kennzeichen des Auftrages (Bestellnummer, Anlagenbezeichnung usw.) anzuführen. Die detailliert abzufassenden Versandanzeigen und Lieferscheine sind sowohl an uns als auch an den Empfänger je zweifach zu senden. Den Sendungen ist eine Packliste beizugeben; ohne diese wird keine Sendung übernommen. Alle auf den Auftrag Bezug habende Korrespondenz ist ausschließlich mit uns zu führen.
     
  6. Die Lieferungen erfolgen verpackt frei Bestimmungsort auf Gefahr des Auftragnehmers. Kosten und Schäden, die aus der Nichtbeachtung der Versandvorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
     
  7. Die Übernahme der Lieferungen oder Leistungen erfolgt erst, nachdem die Prüfung am Verwendungsort vorgenommen worden ist. Zeigt sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so gelten die Bestimmungen des § 377 des HGB.
     
  8. Bei Überschreiten des vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermines sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche ein Pönale von 0,5 % für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung bis zum Betrag von 5 % des vereinbarten Preises in Abzug zu bringen. Auf alle Fälle hat der Auftragnehmer jedoch eine erkennbare Liefer- bzw. Fertigstellungsverzögerung sofort zu melden.
     
  9. Der Auftragnehmer garantiert eine einwandfreie, dem Auftrag und den einschlägigen geltenden Sicherheitsbestimmungen (Gesetzen, Verordnungen, Normen, usw.), insbesondere jedoch der allgemeinen Dienstnehmerschutzordnung, der Maschinenschutzvorrichtungsverordnung und den in Österreich geltenden Vorschriften für Elektrotechnik entsprechende Lieferung bzw. Leistung. Bei mangelhafter Lieferung bzw. Leistung steht es uns frei, diese zurückzuweisen und eine ordnungsgemäße Lieferung bzw. Leistung oder Behebung der Mängel bzw. eine angemessene Preisminderung, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten.
     
    Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Sie beginnt am Tage der Übernahme. Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist, sei es aus Materialgründen, fehlerhaften Konstruktionen, mangelhafter Herstellung usw. auftreten, sind vom Auftragnehmer über Verlangen unentgeltlich zu beheben. Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Kommt der Auftragnehemer seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, so sind wir berechtigt, die Behebung des Mangels zu Lasten des Auftragnehmers vorzunehmen.
     
  10. Sind für die Verwendung und Wartung Werkzeichnungen, Betriebsvorschriften und Ersatzteilverzeichnisse notwendig oder üblich, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil des Auftrages und sind uns in zweifacher Ausfertigung spätestens bei Auslieferung bzw. Fertigstellung einzusenden.
     
  11. Die Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung einzusenden. Wir behalten uns vor, Rechnungen, deren Ausfertigung unseren Vorschreibungen, insbesondere Punkt 5, nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesen Fällen gelten die Rechnungen bis zum Wiedereingang als nicht eingegangen.
     
  12. Wir bezahlen die Rechnungen 45 Tage nach Rechnungseingang und einwandfreier Lieferung bzw. Auftragserledigung mit Abzug von 5 % Skonto.
     
    Zessionen bedürfen unseres vorgehenden schriftlichen Einverständnisses.
     
    Falls eine Anzahlung oder Teilzahlungen vereinbart wurden, hat der Auftragnehmer diese schriftlich anzufordern. Ein Haftungsrücklaß wird jeweils vereinbart.
     
  13. Die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Skizzen und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. Sie sind uns nebst den zur Verfügung gestellten Mustern bei Übergabe zurückzustellen.
     
  14. Der Auftragnehmer hat uns bei aus dem Auftrag entstehenden patentrechtlichen Streitigkeiten, soweit diese nicht auf von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückgehen, schad- und klaglos zu halten.
     
  15. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist das für den Sitz unserer Firma sachlich zuständige Gericht.

Elektrizitätswerk Wels AG - Stelzhamerstr. 27 - 4600 Wels
Tel.: 07242/493-0 - Fax: 07242/493-138 - E-Mail: info@eww.at

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